Wegen des umstrittenen Polizeieinsatzes in der Nordkurve beim Champions League-Spiel des FC Schalke 04 gegen den griechischen Vertreter PAOK Saloniki, welches am 21. August 2013 zur Austragung kam, hatten zwei Ultras des FC Schalke 04 geklagt, doch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat diese Klage nun abgewiesen.
Bei dem Spiel war ein Großaufgebot an Polizisten mit Pfefferspray in den Fanblock gestürmt, um eine Fahne einer befreundeten Schalker Gruppe aus Skopje zu beseitigen, durch die sich Gäste-Anhänger provoziert fühlten. Dabei wurden zahlreiche Fans verletzt.
Dazu ist in der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen folgende Begründung des Urteils zu lesen:
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit heute verkündetem Urteil die Klagen zweier Mitglieder der Schalker Ultras abgewiesen, mit denen diese die Rechtswidrigkeit des Polizeieinsatzes vom 21. August 2013 in der Veltins-Arena im Champions League Qualifikationsspiel des FC Schalke 04 gegen PAOK Saloniki feststellen lassen wollten. Die Kläger standen in der Nordkurve der Arena im Block der Ultras, als Polizeieinheiten in der zweiten Halbzeit des Spiels versuchten, ein in diesem Bereich aufgehängtes Banner zu entfernen. Auf dem Banner, das von einem mit den Ultras befreundeten mazedonischen Fanclub stammte, war der sog. ‚Stern von Vergina‘, ein goldener 16-strahliger Stern auf rotem Grund, abgebildet. Dieses Symbol war Bestandteil der ersten von Griechenland nicht anerkannten Flagge des Staates Mazedonien. Da das Banner nach Informationen der Polizei die griechischen Fans derart provozierte, das diese mit einem Stürmen des Platzes bzw. einem Vordringen in die Nordkurve drohten, entschloss sich die Polizei, das Banner zu entfernen. Zuvor war mehrfach erfolglos versucht worden, die Ultras zu einem Abhängen des Banners zu bewegen. Beim Eindringen von Polizeikräften in den Schalker Block kam es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den dort stehenden Zuschauern und Polizeibeamten, die Schlagstock und Reizgas einsetzten. Das Gericht bewertete das Vorgehen der Polizei als rechtmäßig. Nach den dem verantwortlichen Polizeiführer im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme vorliegenden Erkenntnissen habe dieser vom Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben der Zuschauer ausgehen dürfen. Auch wenn die Gefahr unmittelbar von den griechischen Fans ausgegangen sei, seien die Schalker Ultras zu Recht als sog. Zweckveranlasser in Anspruch genommen worden, weil ihnen die provokative Wirkung des Banners bekannt gewesen sei und sie die dadurch ausgelösten Drohungen der griechischen Fans bewusst hingenommen hätten. Der Einsatz von Schlagstock und Reizgas, der in erster Linie Reaktion auf die massiven körperlichen Angriffe durch die Ultras gewesen sei, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Gegen die Entscheidung kann Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.